EU-Verpackungsrecht für Einwegprodukte in der Gastronomie
Was auf den Tisch eines Gastes darf, entscheiden zwei europäische Rechtsakte: die Einwegkunststoffrichtlinie, die seit 2021 in allen Mitgliedstaaten gilt, und die Verpackungsverordnung PPWR, die ab dem 12. August 2026 anzuwenden ist. In Deutschland kommen die nationale Umsetzung und das Verpackungsgesetz hinzu. Maßgeblich ist immer der Markt, in dem verkauft wird — nicht das Land, in dem produziert wurde. Diese Seite ordnet ein, was das für den Einkauf bedruckter Gastronomieprodukte bedeutet.
Es zählt der Markt, nicht der Ursprung
Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird. Eine in der Türkei bedruckte Serviette und eine in Portugal bedruckte Serviette unterliegen denselben Pflichten, sobald sie auf einem Tisch in Deutschland liegen. Der Einkauf außerhalb der Union schafft weder eine Ausnahme noch eine zusätzliche Hürde. Entscheidend sind die Zusammensetzung des Produkts, die Aussagen darauf und der Markt, auf dem es bereitgestellt wird.
Einwegkunststoffrichtlinie (2019/904) und die deutsche Umsetzung
Die Richtlinie gilt seit Juli 2021; in Deutschland setzt sie die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) um. Verboten ist das Inverkehrbringen von Besteck, Tellern, Trinkhalmen und Rührstäbchen aus Kunststoff sowie von Lebensmittelbehältern aus expandiertem Polystyrol. Besteck aus Bambus und Holz, Bambushalme und Produkte auf Papierbasis fallen nicht unter diese Verbote. Einzelne Mitgliedstaaten sind über das Mindestmaß hinausgegangen — Frankreich am deutlichsten —, deshalb lohnt neben der Richtlinie immer der Blick auf den einzelnen Markt.
Feuchttücher: Kennzeichnung in der Landessprache
Anhang D derselben Richtlinie verlangt für Feuchttücher mit Kunststoffanteil einen sichtbaren Hinweis darauf — in der Sprache des Landes, in dem sie verkauft werden. In Deutschland regelt das die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV). Die Kennzeichnung muss mindestens 6 % der Fläche einnehmen und in Helvetica Bold gesetzt sein; Packungen mit weniger als 10 cm² Kennzeichnungsfläche sind ausgenommen. Enthält das Vlies keinen Kunststoff, entfällt die Pflicht — verlassen Sie sich darauf aber erst, wenn Ihnen die Zusammensetzung schriftlich vom Lieferanten vorliegt.
Verpackungsverordnung PPWR (2025/40)
Anzuwenden ab dem 12. August 2026, ohne Übergangsfrist. Sie ersetzt die frühere Verpackungsrichtlinie und gilt als Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat — auf eine nationale Umsetzung ist nicht zu warten. Sie stellt Anforderungen an die Recyclingfähigkeit aller Verpackungen, schränkt bestimmte Einwegformate in der Gastronomie ein und verschärft, was auf einer Packung behauptet werden darf. Einzeln umhüllte Artikel, die im Café oder Restaurant gereicht werden, liegen eindeutig in ihrem Anwendungsbereich.
Zeitplan
Umweltaussagen brauchen Belege
Formulierungen wie kompostierbar, biologisch abbaubar oder plastikfrei sind reguliert, nicht dekorativ. Eine Kompostierbarkeitsaussage sollte die Norm nennen, nach der sie gilt — EN 13432 für die industrielle Kompostierung — und durch Unterlagen belegt sein, die Sie auf Nachfrage vorlegen können. Fragen Sie Ihren Lieferanten nach dem Zertifikat statt nach dem Adjektiv und legen Sie es zur Bestellung. Das gilt für aufgedruckte Aussagen genauso wie für Werbematerial.
Deutschland: Verpackungsgesetz und LUCID-Registrierung
Wer in Deutschland Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss sich vor dem ersten Versand bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Register LUCID eintragen und systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Die Pflicht trifft den, der die Ware in Deutschland bereitstellt; sitzt der Hersteller im Ausland, kann dafür ein Bevollmächtigter mit Sitz in Deutschland benannt werden. Klären Sie vor der ersten Lieferung, wer diese Rolle übernimmt — das ist eine Frage der Vertragsgestaltung, keine technische Formalität.
Diese Seite dient der Information und ist keine Rechtsberatung. Die Anforderungen unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten und entwickeln sich weiter. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte, die jeweiligen nationalen Verordnungen und die Hinweise der zuständigen Stellen des Marktes, in den Sie liefern.
Sprechen wir durch, welche Produkte wann wechseln müssen, dazu Mindestmengen und Lieferzeiten. Vor der Saison zu planen ist günstiger und ruhiger als ein Wechsel in letzter Minute.






